• Über uns

Satzung

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung”.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung

a) des Sports insbesondere von Aktivitäten zugunsten des Breiten-, Leistungs- und Nachwuchssports in Niedersachsen,
b) der Integration von Zugewanderten und Menschen mit Migrationshintergrund in Niedersachsen durch steuerbegünstigte Körperschaften und
c) mildtätiger Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften sowie die Beschaffung von Mitteln für die genannten Zwecke.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Bewilligung von Zuschüssen insbesondere in den Bereichen

Sport:

  • Sportstättenbau
  • Bau und Betrieb von Sportschulen, Lehr- und Ausbildungsstätten sowie Leistungszentren
  • Übungsbetrieb im Breiten- und Leistungssport
  • Aus- und Fortbildung (Lehrwesen)
  • Sportfachtagungen
  • Leistungssport
  • Behindertensport
  • Durchführung von Sportveranstaltungen
  • Sportliche Jugendarbeit
  • Beschäftigung von hauptberuflichen Sportlehrkräften und Landestrainer/innen bzw. von Übungsleiter/innen
  • Sportmedizinische Beratung und Betreuung sowie Anti-Doping-Maßnahmen
  • Öffentlichkeitsarbeit und Vereinsservice
  • Versicherungen

und Integration:

  • Maßnahmen zum erfolgreichen Übergang von der Schule in die Arbeitswelt
  • Integration von Frauen und Mädchen
  • Integration von Jungen und männlichen Jugendlichen
  • Integration von Wohnquartieren, Nachbarschaften und Stadtteilen
  • Förderung der interkulturellen Kompetenz von haupt- und ehrenamtlichen Tätigen
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements von und für Migranten
  • Maßnahmen für Toleranz und Akzeptanz sowie gegen Diskriminierung und Rassismus
  • Integration im und durch den Sport

(3) Die Satzungszwecke können auch durch Eigenveranstaltungen und die treuhänderische Verwaltung unselbständiger Stiftungen verwirklicht werden.

(4) Die Stiftung fördert unabhängig von staatlichen, kommunalen und privaten Maßnahmen.

(5) Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen und ihre Maßnahmen durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit begleiten.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung ist entstanden aus der Niedersächsischen Sportstiftung und der Niedersächsischen Lottostiftung. Das Grundstockvermögen der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung ergibt sich aus den jeweiligen Grundstockvermögen dieser Stiftungen. Es besteht somit aus

(a) einem Anspruch auf Übertragung des Stiftungsvermögens der Niedersächsischen Lottostiftung,
und
(b) einem Anspruch auf Übertragung des Stiftungsvermögens der Niedersächsischen Sportstiftung.

(2) Von dem Grundstockvermögen werden Mittel in Höhe von 50.000 € getrennt vom übrigen Stiftungsvermögen bewirtschaftet; die hierauf entfallenden Erträge werden unter der Bezeichnung „Neue Presse-Sportstiftung“ für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Buchst. A im Verbreitungsgebiet der Neuen Presse verwendet. Gleiches gilt für die unter dieser Bezeichnung zufließenden Zuwendungen. Es handelt sich hierbei um eine mit eigenem Namen verbundene Zustiftung zur ehemaligen Niedersächsischen Sportstiftung. Die Entscheidung über die Verwendung nach Satz 1 und 2 trifft ausschließlich die Vertreterin oder der Vertreter des Landessportbundes Niedersachsen e.V. im Vorstand. Die Regelungen der §§ 7 Abs. 5 Satz 3 und 8 Abs. 3 finden insoweit keine Anwendung.

(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. Die Verwendung der Erträge aus Zustiftungen kann durch den Zuwendungsgeber im Rahmen der Stiftungszwecke nach § 2 regional und bzw. oder sachlich beschränkt werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung) gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des $ 6 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

(5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

§ 5
Verwendung der Mittel

(1) Zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen Dritter sowie die Abgaben, die der Stiftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zufließen.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht.

(4) Bei der Vergabe der Mittel werden der in § 2 Abs. 1 Buchst. a genannte Stiftungszweck mit 60 bis 90 % und der in § 2 Abs. 1 Buchst. b genannte Stiftungszweck mit 10 bis 40 % berücksichtigt. Diese Aufteilung findet auf zweckgebundene Spenden und auf Erträge zweckgebundener Zustiftungen keine Anwendung. Die Bereitstellung von Mitteln für mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung an steuerbegünstigte Körperschaften ergibt sich aus § 10 Absatz 2.

§ 6
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind:

– der Vorstand
– der Stiftungsrat.

(2) Gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

(3) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener, nachgewiesener Auslagen. Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt werden.

(4) Die Haftung der Organmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus fünf Mitgliedern:

  • zwei Mitgliedern, die von der niedersächsischen Landesregierung vorgeschlagen werden,
  • einem Mitglied, das vom Landessportbund Niedersachsen e.V. vorgeschlagen wird,
  • einem Mitglied, das vom Niedersächsischen Fußballverband e.V. vorgeschlagen wird, und
  • der hauptamtlichen Geschäftsführerin oder dem hauptamtlichen Geschäftsführer als geschäftsführendes Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand wird – mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds – vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gewählt. Dabei ist auch über den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz zu entscheiden. Wiederwahl – auch wiederholt – ist zulässig.

(3) Für den ersten Vorstand der Stiftung gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Berufung unter der Beachtung der Vorschlagsrechte des Absatzes 1 durch die Niedersächsische Landesregierung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgt.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt. Eine Abwahl während der Amtszeit kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

(5) Die oder der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein und leitet die Sitzungen. Eine Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern gegeben. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von drei Mitgliedern des Vorstands. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Für die bei Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Tätigkeiten einschließlich der Geschäftsführung kann der Vorstand eine oder mehrere hauptberufliche Kräfte bestellen und bzw. oder Dritte hiermit betrauen.

§ 8
Aufgaben des Vorstands

(1) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es ist Vorstand im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Falle einer Verhinderung des geschäftsführenden Vorstands-mitglieds wird die Stiftung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands vertreten.

(2) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist verantwortlich für

  • den laufenden Betrieb der Geschäftsstelle
  • Personal, Finanzen und Vermögensanlage, Haushaltsabwicklung
  • Abwicklungen beschlossener Förderprojekte, Förderprogramme und Themenschwerpunkte
  • Kleinanträge bis zu 5000 €.

Für die Einstellung und die vertraglichen Angelegenheiten des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds ist der Vorstand zuständig.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Fördermitteln im Einzelfall ab einem Betrag von 5000 € bis zu einem Betrag von 20000 €. Besonders gelagerte Einzelfälle sind dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorstand bereitet die Entscheidungen des Stiftungsrates vor.

(4) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 9
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Personen:

– dem Niedersächsischen Minister für Inneres, Sport und Integration,
– der niedersächsischen Integrationsbeauftragten,
– zwei Mitgliedern, die von der Niedersächsischen Landesregierung, und
– drei Mitgliedern, die vom Landessportbund Niedersachsen e.V. benannt werden, sowie
– einem Mitglied, das vom Sparkassenverband Niedersachsen, und
– einem Mitglied, das von der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH benannt wird.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbenennung – auch wiederholt – ist zulässig.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsrates die Aufgaben bis zur Neubenennung fort. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger lediglich bis zum Ende der Amtszeit benannt.

(4) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen, wobei mindestens eine Sitzung im Kalenderjahr durchzuführen ist. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn der oder die Vorsitzende des Vorstandes oder mindestens fünf Mitglieder des Stiftungsrates dies beantragen.

(5) Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; § 12 Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden beziehungsweise im Vertretungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Stiftungsrates diesem Verfahren widerspricht; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Der Stiftungsrat gibt der Stiftung eine Geschäftsordnung. Hierin können auch Regelungen über die Vertretung der Vorstandsmitglieder und eine Neufestlegung der in den §§ 8 und 10 genannten Betragsgrenzen für die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln getroffen werden.

§ 10
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt

– über den jährlichen Haushaltsplan,
– die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Jahresabschluss),
– die Bestellung der Wirtschaftsprüfung gemäß § 11,
– den Erlass von Förderrichtlinien,
– die Vergabe von Fördermitteln über 20000 € im Einzelfall sowie in besonders gelagerten Einzelfällen (§ 8 Abs. 3) und
– in sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten.

(2) Der Stiftungsrat kann im Rahmen des Haushaltsplans Fördermittel bis zur Höhe von 5 v.H. für den in § 2 Abs. 1 Buchst. c genannten Stiftungszweck bereitstellen und insoweit von der Aufteilung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 abweichen.

(3) Der Stiftungsrat beschließt aufgrund des geprüften Jahresabschlusses über die Entlastung des Vorstands.

§ 11
Haushaltsjahr, Prüfung

(1) Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat bis zum 30.April jeden Jahres die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Jahresbericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.

(2) Die Jahresrechnung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, die sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel erstreckt. Die Bestellung erfolgt durch den Stiftungsrat.

(3) Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung zu prüfen.

§ 12
Satzungsänderung, Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über eine Änderung dieser Satzung, über die Aufhebung der Stiftung (z.B. bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke) und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung werden vom Vorstand und Stiftungsrat jeweils mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder gefasst.

(2) Diese Satzung und ihre Änderungen werden im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

(3) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen der in § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a genannte Teil des Grundstockvermögens sowie zweckgebundene Zustiftungen für die in § 2 Abs. 1 Buchst. b und c genannten Stiftungszwecke an das Land Niedersachsen, während der in § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b genannte Teil des Grundstockvermögens sowie zweckgebundene Zustiftungen für den in § 2 Abs. 1 Buchst. a genannten Stiftungszweck an den Landessportbund Niedersachsen e.V. fallen; der verbleibende Rest des Stiftungsvermögens fällt zu gleichen Teilen an das Land Niedersachsen und an den Landessportbund Niedersachsen e.V. Die Anfallberechtigten haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Stiftungszwecke zu verwenden.

(Beschluss der Landesregierung vom 20. Januar 2009; letzte Änderung: 6. November 2023)