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Vergabe von Fördermitteln

Maßgeblich für alle Bewilligungen ist die durch den Stiftungsrat am 30. Juni 2009 verabschiedete

„Förderrichtlinie zur Vergabe von Stiftungsmitteln der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung“.

Danach erfolgt die Förderung in der Regel durch Gewährung von Zuschüssen in Form einer Anteilsfinanzierung, einer Fehlbedarfsfinanzierung oder einer Festbetragsfinanzierung. Die Vergabe der Mittel liegt im Ermessen der Stiftung unter Beachtung der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stiftung betreibt außerdem keine Dauerförderung von Projekten.

Förderrichtlinie zur Vergabe von Stiftungsmitteln der Niedersächsischen Lotto–Sport–Stiftung

§ 1 Allgemeines

1. Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage der Satzung die Vergabe von Stiftungsmitteln der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung.

2. Förderfähig sind gemäß § 2 der Satzung Anträge aus dem Bereich des Sports, der Integration und für mildtätige Zwecke.

3. Die Förderung erfolgt in der Regel durch Gewährung von Zuschüssen in Form einer Anteilsfinanzierung, einer Fehlbedarfsfinanzierung oder einer Festbetragsfinanzierung.

4. Die Vergabe der Mittel liegt im Ermessen der Stiftung unter Beachtung der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

5. Die Stiftung betreibt keine Dauerförderung von Projekten.

§ 2 Antragsverfahren und Durchführung

1. Anträge können von natürlichen und juristischen Personen gestellt werden.

2. Antragstellende reichen die Anträge auf den dafür vorgesehenen Formblättern bei der Stiftung ein. Die Stiftung kann dieses Verfahren im Einzelnen durch entsprechende Vorgaben regeln, über die sie im Internet auf ihrer Homepage informiert.

3. Aus dem Antrag müssen der Bewilligungsempfänger, der Gegenstand der Förderung, die Rahmenbedingungen und Zielsetzung der Maßnahme, Art und Umfang der Durchführung, Beginn, Ablauf und Ende der Maßnahme, die Kosten, die beabsichtigte Gesamtfinanzierung einschließlich beantragter Zuwendungen Dritter und die Höhe und Art der angestrebten Förderung durch die Stiftung ersichtlich sein.

4. Die Maßnahmen sollen vor der Bestätigung des Antragseingangs durch die Stiftung noch nicht begonnen haben.

5. Der Antragsteller stimmt mit der Stiftung vorab die Öffentlichkeitsarbeit sowie Art und Umfang der Hinweise auf die Unterstützung durch die Stiftung in seinen Berichten.

6. und Materialien, Präsentationen und Veranstaltungen ab. Handelt der Antragsteller eigenmächtig, kann die Stiftung die Förderung widerrufen.

§ 3 Abrechnung

1. Der Bewilligungsempfänger hat spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme einen Verwendungsnachweis in Form einer Abrechnung, die alle Einnahmen und Ausgaben enthält, zur Prüfung vorzulegen. Die Stiftung kann auch vorher eine Zwischenabrechnung verlangen. Kommt der Bewilligungsempfänger dem nicht nach, berechtigt dies die Stiftung zum Widerruf der Förderung.

2. Wird bei der Abrechnung durch die Stiftung festgestellt, dass die im Finanzierungsplan angegebenen Gesamtkosten nicht erreicht wurden, wird über die Höhe der Zuwendung durch den Vorstand neu beschlossen. Überzahlungen sind an die Stiftung zurück zu erstatten.

§ 4 Datennutzung

Die Stiftung ist berechtigt, alle mit dem Förderantrag und den dazugehörigen Unterlagen erhobenen Daten zum Zweck der Bearbeitung und Auswertung elektronisch zu verarbeiten.
Sie ist ferner berechtigt, die Daten für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie ist gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung vom Stiftungsrat am 30. Juni 2009
beschlossen worden.

Anträge

Anträge können von natürlichen und juristischen Personen gestellt werden. Bitte nutzen Sie dafür das vorgesehene Tool, um einen Projektantrag zu stellen.

Sollten Sie Probleme bei der Erstellung eines Antrags haben, sprechen Sie uns bitte an.

Folgende Angaben sind für die Antragstellung wichtig:

  • Bewilligungsempfänger
  • Gegenstand der Förderung
  • Rahmenbedingungen und Zielsetzung der Maßnahme
  • Art und Umfang der Durchführung
  • Beginn, Ablauf und Ende der Maßnahme
  • Kostenplan
  • Gesamtfinanzierungsplan einschließlich beantragter Zuwendungen Dritter
  • Höhe und Art der angestrebten Förderung durch die Stiftung

Die Maßnahmen dürfen vor der Bestätigung des Antragseingangs durch die Stiftung noch nicht begonnen haben.

Der Antragsteller stimmt mit der Stiftung vorab die Öffentlichkeitsarbeit sowie Art und Umfang der Hinweise auf die Unterstützung durch die Stiftung in seinen Berichten und Materialien, Präsentationen und Veranstaltungen ab. Handelt der Antragsteller eigenmächtig, kann die Stiftung die Förderung widerrufen.

Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.

Der Projektträger bestätigt den Eingang der Zahlung und erklärt die ordnungsgemäße, dem Antrag und dem Zuwendungsbescheid entsprechende Verwendung auf einem ihm vorliegenden Vordruck der Stiftung.

Macht der Projektträger falsche Angaben oder hält er die Auflagen der Stiftung nicht ein, so ist die Stiftung berechtigt, eine bewilligte Zuwendung nicht auszuzahlen oder zu kürzen und eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückzufordern.

Die Stiftung ist berechtigt, alle mit dem Förderantrag und den dazugehörigen Unterlagen erhobenen Daten zum Zweck der Bearbeitung und Auswertung elektronisch zu verarbeiten. Sie ist ferner berechtigt, die Daten für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen.

Der Bewilligungsempfänger hat spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme einen Abschlussbericht sowie einen Verwendungsnachweis in Form einer Abrechnung, die alle Einnahmen und Ausgaben enthält, zur Prüfung vorzulegen. Die Stiftung kann auch vorher eine Zwischenabrechnung verlangen. Kommt der Bewilligungsempfänger dem nicht nach, berechtigt dies die Stiftung zum Widerruf der Förderung.

Wird bei der Abrechnung durch die Stiftung festgestellt, dass die im Finanzierungsplan angegebenen Gesamtkosten nicht erreicht wurden, wird über die Höhe der Zuwendung durch den Vorstand neu beschlossen. Überzahlungen sind an die Stiftung zurück zu erstatten.

Mit der finanziellen Förderung Dritter sollen vor allem private Initiativen unterstützt werden. Dabei ist auch die Finanzkraft des Projektträgers zu berücksichtigen. Eigenmittel oder -leistungen sind in einem angemessenen Rahmen in die Projektfinanzierung einzubringen und ebenso voll auszuschöpfen wie weitere Finanzierungsmöglichkeiten sowie öffentliche Zuschüsse.

Allgemein ist bei der Durchführung von Projekten auf Wirtschaftlichkeit zu achten, so sollten z.B. bei Veranstaltungen angemessene Einnahmen erzielt werden. Die Stiftung kann außerdem mit anderen, zu ihr passenden Partnern gemeinsam fördern.

Bis zu einer Antragssumme von bis zu 5.000 Euro gibt es keine Antragsfrist.

Der Vorstand der Stiftung beschließt über Förderungen zwischen 5.000 Euro bis zu einer Höhe von 20.000 Euro.

AntragstellungEntscheidung

des Vorstands

Projektbeginn*
bis 31. Märzbis Ende Mainicht vor Juni
bis 30. Junibis Ende Augustnicht vor September
bis 30. Septemberbis Ende Novembernicht vor Dezember
bis 31. Dezemberbis Ende Februarnicht vor März


Der Stiftungsrat beschließt über Förderungen über 20.000 Euro. Er tagt zweimal im Jahr in einer Frühjahrs- sowie einer Herbstsitzung.

AntragstellungEntscheidung

des Stiftungsrats

Projektbeginn*
30. Septemberbis Ende Novembernicht vor Dezember
28./29. Februarbis Ende Aprilnicht vor Mai


* Die Stiftung fördert keine laufenden oder abgeschlossenen Projekte.